Wort davor: Anbeginner
anbehaben, anbeheben
anbehaben (I)
Erklärung:
beanspruchen, einen Anspruch gerichtlich durchsetzen.
vgl.
anbehalten.
anbehaben (I Spiegelstrich 1)
Erklärung:
einen vorsprechen abspenstig machen.
anbehaben (II)
Erklärung:
nachweisen, beweisen.
- Belegtext:
daz ir vaetter daz reht ... anbehuobent mit geswornen aeiden
Datierung: 1304
Fundstelle: ZürichUB. VIII 32
- Datierung: 1346
Fundstelle: Carinthia 48 (1858) 180
anbehaben (III)
Erklärung:
ein Recht, eine Strafe zuerkennen, befehlen.
anbehaben (III Spiegelstrich 1)
Wort danach: anbehalten
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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