Wort davor: ädern

adfatimire
sprachliche Erläuterung: adfathamire, adfatinnire, affatimire, affatumire, affactumire, acfatmire, hac famirem, afatumiri. Auf Verwechslung beruhen Var. adhramire, adramire, achramire, adframire.
vgl. aufnehmen, Busen, 2Faden, Gairethinx, Klafter, Mantelkind.
Sachhinweis: v.Amira,Grundr.2 106. 109. 114f.; Erbenfolge 58ff.; v.Amira,Zweck 52f.; Beseler,Erbverträge I 96ff.; Brunner,RG.2 I 101. 103; Brunner,RG.2 II 25; Brunner,Grdz.6 228; Caillemer, Exécut. testamentaire 29ff. 258; Gaudenzi,Salica Legge, Digesto Italiano 1888 S. 242; Glasson, Hist. du droit de la France 1889 III 36ff.; GrRA.4 I 220. 627f., 638f., 662; bei Merkel, Lex Salica p. 7.; vanHelten,Gl. 453ff.; Heusler,Inst. I 215f.; Heusler,Inst. II 621-29; Hübner,PrivR.5 780ff.; Kern, Glossen d. L. Sal. 133; bei Hessels, L. Salica Noten § 224; Müllenhoff, bei Waitz, Das alte R. d. sal. Franken 276f.; Scherrer/ZRG. 13 (1878) 274ff., R. Schmidt, Affatomie d. Lex Salica 1891; Schröder-Künßberg,RG. 1035; Schupfer, Thinx e affatomia/Reale Accad. dei Lincei, Mem. d. Classe di scienze mor. stor. e filol. IX 1 (1891); Sohm/MG. II 1, 5 S. 237 n. 95; Stobbe,PrivR. V 171ff.; Wilbrandt, ZDR. 5, 182ff.; Zeumer, Formulae 250 n. 2; Zöpfl,RG.4 III 52ff. 234; Weitere Literatur bei Behrend,Lex Salica2 95n. und Geffcken,Lex Salica 178.

adfatimire (Spiegelstrich 1)
sprachliche Erläuterung: Von afrk. v. *fathumjan (ags. fäðmian, an. faðma), umarmen, an die Brust schließen, wie adfatimus von afrk. subst. *fathum (as. faðm, ags. fæðm, an. faðmr), Busen, Schoß, Umarmung. affatimire: zigifadimanne ahd. Gl. zu LRib. 49 (11. Jh.) / MG. II 1, 5 S. 277. Das ad ist entweder aus dem Lateinischen übernommen oder aus afrk. at entstanden.

adfatimire (Spiegelstrich 2)
Erklärung: Älteste Wortbedeutung: Annahme an Kindes Statt.
adfatimire (Spiegelstrich 3)
Erklärung: Zumal zur Verschaffung eines Kindeserbrechts gegenüber dem Adoptierenden:
adfatimire (Spiegelstrich 4)
adfatimire (Spiegelstrich 5)
Erklärung: Das schon damals vielfach nicht mehr verstandene Wort hat sich in der Gelehrtensprache als Bezeichnung für Vergabungen von Todes wegen noch bis tief ins Mittelalter erhalten.
adfatimire (Spiegelstrich 6)
Erklärung: Das Geltungsgebiet der Wörter adfatimus und adfatimire beschränkte sich auf das Salfränkische und Ribuarische, aber der Rechtsgebrauch, den sie ursprünglich bezeichneten, war gemeingermanisch. Die Anerkennung der Vaterschaft gegenüber dem Neugeborenen erfolgte dadurch, daß der Vater das Kind auf den Arm nahm und an die Brust schloß. Darum standen die Kinder und die nach dem Tode eines Kindes vom Großvater aufgenommenen Enkel im "Busen" des Aufnehmenden (Ed. Grimov. c. 5: nepotum, qui post mortem patris in sinu avi remanserit ..., pater eorum in sinu avi mortuus) und wurden selber als der "Busen" bezeichnet; auch afrk. *fathum mag diese Nebenbedeutung gehabt haben. Aufnahme der Enkel an die Stelle eines vorverstorbenen Kindes zeigt:
adfatimire (Spiegelstrich 7)
Erklärung: Diese Form der Vorberufung der Enkel hat sich in den verschiedensten Rechtsgebieten bis zur Einführung des gesetzlichen Eintrittsrechts erhalten:
adfatimire (Spiegelstrich 8)
Erklärung: Eine wirkliche Adoption durch Kindesaufnahme, nicht bloß zu erbrechtlichen Zwecken, vollzog sich, wenn der Vater die von ihm mit seiner Braut erzeugten Kinder bei der Trauung unter seinen Mantel nahm, also in den "Busen" aufnahm ("Mantelkinder"). In der fränkischen Rechtssprache muß auch dieser Vorgang unter den Begriff adfatimire gefallen sein.

adfatimire (Spiegelstrich 9)
Erklärung: Die Adoption durch Umarmen, durch Knie- oder Schoßsetzung war gemeingermanisch. Bei den Langobarden adoptio in hereditatem durch thinx oder gairethinx. Bei dem fränkischen adfatimire aber liegt schon nach den ältesten Zeugnissen der Schwerpunkt nicht mehr in der Adoption, die nur noch durch das Wort selbst angedeutet wird, sondern in den sachenrechtlichen Formen der Vermögensübertragung. Jüngere Zeugnisse verlangen selbst eine solche nicht mehr, sondern verwenden das Wort adfatimire auch für einfache, nur einen einzelnen Vermögensgegenstand umfassende Vergabungen von Todes wegen. Die ursprüngliche Bedeutung des Vorganges und des diesen bezeichnenden Wortes waren verlorengegangen.

Wort danach: 1adfatimus

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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