Wort davor: Adelsgiebigkeit
Adelgrauf, Adelgraufgut?
- Belegtext:
vermerkt die hernachgemelten adlgreufgüter, die der herrschaft Freienstein geherig sein. und von solchen gemelten güetern nichts anderst zu tun schuldig, als den schnittern auf
die hofzellen anzusagen und zu bringen und daselbst auf sie sehen oder abzuzellen, das solche schnitter das schnit guet machen. erstlich Paul Thöllinger vom Glanncz hinder dem mayrhof gelegen sambt seiner
zugeherung ist allemal zwen adlgreuf zu erscheinen schuldig wann mann ime vom hof ansagt. mer de leütten so under des Liechtenberg under St. Peter gelegen ob der straßen, ist allemal
ain schuldig. mer das adelgraufgutt auf der Eben ist allemal ain schuldig
Datierung: 1621
Region/Autor/Textsorte:
Freienstein
Fundstelle: SteirLArch.
Wort danach: Adelgut
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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