Wort davor: abweinen

abweisen
sprachliche Erläuterung: nd. afwisen.

abweisen (I)
Erklärung: zurückweisen.

abweisen (II)
Erklärung: mit Gesuch, Anspruch, Klage abweisen.

abweisen (II 1)
Erklärung: allgemein.
abweisen (II 1 Spiegelstrich 1)
Erklärung: vereinzelt: die Weisung geben, etwas zu unterlassen.
abweisen (II 2)
Erklärung: vom Anspruch auf das Erbe abweisen.
abweisen (II 3)
Erklärung: die Klage abweisen, vom Gericht abweisen.
abweisen (II 3 Spiegelstrich 1)
Erklärung: insbesondere die Klage durch Leistung eines Eides abweisen.
abweisen (III)
Erklärung: aus dem Besitz weisen.
abweisen (IV)
Erklärung: jemandem etwas absprechen.
abweisen (IV Spiegelstrich 1)
Erklärung: den Leib abweisen, zum Tode verurteilen.
abweisen (IV Spiegelstrich 2)
Erklärung: Urteil abweisen.
abweisen (IV Spiegelstrich 3)
Erklärung: einen Weg abweisen.
abweisen (V)
Erklärung: abspenstig machen.
abweisen (VI)
Erklärung: abfinden, ausbezahlen, ablösen.

abweisen (VI 1)
Erklärung: einen Gläubiger, einen Ehegatten, ein Kind uä.
abweisen (VI 2)
Erklärung: Ablösung eines Zinses.
abweisen (VII)
Erklärung: nachweisen.

Wort danach: Abweisung

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten