Wort davor: abweinen
abweisen
sprachliche Erläuterung:
nd. afwisen.
abweisen (I)
Erklärung:
zurückweisen.
abweisen (II)
Erklärung:
mit Gesuch, Anspruch, Klage abweisen.
abweisen (II 1)
Erklärung:
allgemein.
abweisen (II 1 Spiegelstrich 1)
Erklärung:
vereinzelt: die Weisung geben, etwas zu unterlassen.
- Belegtext:
vnd suillent die vier venner, wenn ... si also byeinandern sitzen vinden, abwisen
Datierung: 15. Jh.
Fundstelle: Obersimmenthal S. 211
- Belegtext:
ablehnen vom pürtrecht a.
Datierung: 1677
Fundstelle: Obersimmenthal S. 169
abweisen (II 2)
Erklärung:
vom Anspruch auf das Erbe abweisen.
- Belegtext:
so erben die rechten geschwüstergit gar und söllen die geschwüstergit einthalb von dem erbfall abgewiszen syn
Datierung: 1575
Fundstelle: Wasserschleben,Erbenf. 306
- Datierung: 1713
Fundstelle: TrierLR. I § 19
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abweisen (II 3)
Erklärung:
die Klage abweisen, vom Gericht abweisen.
abweisen (II 3 Spiegelstrich 1)
Erklärung:
insbesondere die Klage durch Leistung eines Eides abweisen.
- Belegtext:
schuldeghet ene de bischop umme de sestech marc, des schal he ene afwisen uppe den heilegen
Datierung: 1305
Fundstelle: HalberstUB. III 15
- Datierung: 1350
Fundstelle: HildeshUB. II nr. 58
abweisen (III)
Erklärung:
aus dem Besitz weisen.
abweisen (IV)
Erklärung:
jemandem etwas absprechen.
abweisen (IV Spiegelstrich 1)
Erklärung:
den Leib abweisen, zum Tode verurteilen.
- Belegtext:
men soll gein undersaißen van der ridderschafft gebahren syn lyff affwiesen vor geinem gericht dan zu Upladen
Fundstelle: NrhArch. 1 (1832) 84
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abweisen (IV Spiegelstrich 2)
Erklärung:
Urteil abweisen.
- Belegtext:
do wart dem vurß Scheiffart dat urdel zo gewist ind den scheffen af
Datierung: 1499
Fundstelle: KölnChr. III 787
abweisen (IV Spiegelstrich 3)
Erklärung:
einen Weg abweisen.
- Belegtext:
de grundherre [muß dem Holzkäufer] einen wech af- und anwisen
Datierung: 16. Jh.
Fundstelle: RügenLR. Kap. 183 § 2
abweisen (V)
Erklärung:
abspenstig machen.
abweisen (VI)
Erklärung:
abfinden, ausbezahlen, ablösen.
abweisen (VI 1)
Erklärung:
einen Gläubiger, einen Ehegatten, ein Kind uä.
abweisen (VI 2)
Erklärung:
Ablösung eines Zinses.
- Belegtext:
dar ... der apt vnd der conuente des closters zuo Paris ... abe wisetent uf iren gueteren, die sui verkovftent, alles der winzinse, die die selben herren jerlich schuldig warent
Datierung: 1372
Fundstelle: RappoltsteinUB. II 71
abweisen (VII)
Erklärung:
nachweisen.
Wort danach: Abweisung
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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