Wort davor: abschwetten
Abschwöreid
Erklärung:
Schwur bei Amtsentlassung.
vgl.
abschwören (I),
abschwören (III).
- Belegtext:
wenn ein substitut seins diensts wieder erlassen wurt, so soll er den eyd, den er geschworen, wider abschweren: alles was er werendem ... dienst geschriben, gelesen, gesehen und gehört ..., ... bei dem
abschwereyd im geheimen ... in sein grub hinein verhalten
Datierung: 15. Jh.
Region/Autor/Textsorte:
GengenbachStB.
Fundstelle: Walter,Ortenau 15
Wort danach: abschwören
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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