Belegtext:
wenn wir ... ihrer [der Reuter] weiter nicht bedürffen, sondern sie verurlauben, so soll der abritt wie der anritt mit ihnen abgerechnet und bezahlt werden Datierung: 1570
Region/Autor/Textsorte:
Reuterrecht
Fundstelle:Lünig,CJMilit. 59
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