Belegtext:
kauft sich jemand bey dem gute mit wissen und willen des grundherrn dergestalten ein, daß man ihn lebenslänglich dabey abnähren lassen muß, so heißt es eine einleibschaft Datierung: 1756
Fundstelle:CMax. IV 7 § 29
Faksimile (Abschnittsbeginn)
- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)