Wort davor: 1ablehnen

2ablehnen
sprachliche Erläuterung: ahd. und mhd. nicht belegt, vom mhd. lënen gebildet. Daneben eine zweite Form: leinen, in oberdeutschen Quellen bis ins 18. Jh. in lebhaftem Gebrauch, noch bei Wieland 1774: die strafe von sich ableinen (DWB. I 72). hlinan, worauf beide Formen zurückgehen, urverwandt mit χλινεινund clinare in declinare, inclinare, bedeutet lehnen, sich stützen. Das nhd. ablehnen wörtlich: eine Sache von dem sie stützenden Gegenstand entfernen z.B. einen Stuhl von der Wand, figürlich: eine Sache oder eine Person von sich wegwenden, zurückweisen. Beim wörtlichen Gebrauch bildet: anlehnen, beim figürlichen: annehmen den Gegensatz.

2ablehnen (I)
Erklärung: Sachen.

2ablehnen (I 1)
Erklärung: einen Vorschlag, ein Ansinnen oder Begehren a..

2ablehnen (I 1 Spiegelstrich 1)
Erklärung: insbesondere was jemandem entgegengetragen, angetragen wird, zurückweisen: die Abschließung eines Rechtsgeschäfts BGB. 146, eine Geschäftsbesorgung HGB. 362 II, eine Herausforderung zum Zweikampf.
2ablehnen (I 1 Spiegelstrich 2)
Erklärung: im staatsrechtlichen Gebrauch.
2ablehnen (I 1 Spiegelstrich 3)
Erklärung: ein Amt, eine Würde a..
2ablehnen (I 2)
Erklärung: im Gebiet der Gerichtsbarkeit, der freiwilligen wie der streitigen.
2ablehnen (I 2 Spiegelstrich 1)
Erklärung: eine Anklage, einen Verdacht widerlegen.
2ablehnen (I 2 Spiegelstrich 2)
Erklärung: die Verhandlung einer Sache aufgeben.
2ablehnen (I 3)
Erklärung: eine Erklärung widerlegen:
2ablehnen (I 4)
Erklärung: eine Beschwerde, eine Streitsache erledigen.
2ablehnen (I 5)
Erklärung: eine Gefahr abwenden.
2ablehnen (I 5 Spiegelstrich 1)
Erklärung: ebenso aber auch eine Steuer, eine Auflage abwenden.
2ablehnen (I 5 Spiegelstrich 2)
Erklärung: daher denn auch in der Kanzleisprache.

2ablehnen (I 6)
Erklärung: eine Schuld abtragen.
2ablehnen (I 7)
Erklärung: die Übernahme einer Verpflichtung, einer Berechtigung ablehnen.
2ablehnen (II)
Erklärung: Personen.
sprachliche Erläuterung: häufiger Gebrauch im modernen Gerichtsverfahren; der häufige Gebrauch des Wortes ablehnen in der neueren Sprache wird nicht ohne Einwirkung des durch das Römische Recht beeinflußten gemeinen Prozesses herbeigeführt sein, doch braucht das declinare nicht das Vorbild für ablehnen abgegeben zu haben; jedenfalls ist lainen schon vor Ende des 15. Jh. in der Bedeutung von ablehnen bezeugt.

Wort danach: Ablehnung

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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