Wort davor: 2abladen
Ablader
Ablader (I)
Erklärung:
Empfänger, Entlader einer Schiffsladung.
Ablader (II)
Erklärung:
Belader.
- Belegtext:
door den aflader met wisselen ... belast
Datierung: 1682
Region/Autor/Textsorte:
Amsterdam
Fundstelle: Pard.,Coll. IV 145
- Belegtext:
der befrachter oder ablader ist verbunden, das bestätigte gut binnen der in der charte partie gesetzten zeit behörig ins schiff zu heben
Datierung: 1727
Fundstelle: PreußSeeR. 5 Art. 6
- Belegtext:
der befrachter oder ablader
Fundstelle: HGB. Art. 564 (§563)
- Belegtext:
'Ablader ist nicht schlechthin die Person, welche die Ladung tatsächlich übergibt ..., sondern welche die Ladung auf Grund einer rechtlichen Befugnis in eigenem Namen übergibt ..., also
entweder der Befrachter selbst oder ein Drittablader`
Region/Autor/Textsorte:
R. Schröder
Fundstelle: ZHR. 32 (1886) 249
- Fundstelle: Gutzeit,Livl. Nachtr. I 9
- Fundstelle: PreußUB. I 15
- Fundstelle: PreußUB. V 16
Wort danach: Abladergeld
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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