Wort davor: abkatern

Abkauf

Abkauf (I)
Erklärung: die Handlung des Abkaufens und ihr Ergebnis.

Abkauf (I 1)
Erklärung: des Abkaufens im Sinne des Ansichbringens durch Kauf.
vgl. abkaufen (I 1).

Abkauf (I 2)
Erklärung: des Abkaufens im Sinne des Wiederkaufens, Ablösens.
vgl. abkaufen (I 2 b alpha).
Abkauf (I 3)
Erklärung: des Abkaufens im Sinne des Befreiens jemandes durch Zahlung von Belastungen oder Ansprüchen; so insbesondere von der Leibeigenschaft.
vgl. abkaufen (II 1 b).
Abkauf (I 3 Spiegelstrich 1)
Erklärung: ferner Abkauf von der Pflicht zur Verpflegung des reisenden Grundherrn und seiner Beamten.
Abkauf (I 3 Spiegelstrich 2)
Erklärung: Abkauf von Schuldforderungen im Sinne des Aus- und Vergleichs.
Abkauf (II)
Erklärung: der für den Abkauf im Sinne von Abkauf I 3 zu zahlende Preis.
Abkauf (III)
Erklärung: in Friesland und Groningen Bezeichnung des 'beklemming' genannten Pachtverhältnisses, bei dessen Eingehung der Pächter eine besondere Anzahlung zu leisten hat, die ihm bei vorzeitiger Auflösung der Pacht durch den Verpächter zurückzuzahlen ist und ursprünglich vermutlich eine Abfindung für den Verzicht auf die an sich nach fünf Jahren erforderliche Erneuerung darstellte.
vgl. Abkaufpfennig.
Sachhinweis: Swart,FriesAgr. 290f.

Wort danach: Abkaufbrief

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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