Wort davor: abkaken
Abkall
Erklärung:
"gerichtliche, generale Quittung in Erbschafts- oder dergleichen Fällen" CStSlesv. II 514 Anm.**.
- Belegtext:
der magistrat hat zu geniessen für einen abkall 2 rthlr.
Datierung: 1714
Region/Autor/Textsorte:
Hadersleben
Fundstelle: CStSlesv. II 514 Anm.
[weitere Angaben: vgl. 516]
- Belegtext:
für abzeugung einer abkall
Datierung: 1719
Region/Autor/Textsorte:
Hadersleben
Fundstelle: CStSlesv. II 529
Abkall (Spiegelstrich 1)
sprachliche Erläuterung:
aus dem Dänischen.
Wort danach: abkampen
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten