Wort davor: Abhandlung

Abhandlungsanmaßung
Erklärung: Anmaßung des landesherrlichen Rechts, Verlassenschaften abzuhandeln.
vgl. Abhandlung (I 3).

Wort danach: Abhandlungsgebühr

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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