Wort davor: abgehändig

abgehen
sprachliche Erläuterung: ags. ofgân, fries. ofgunga, mnd. afgân, mhd. ab(e)gên.

abgehen (I)
Erklärung: Personen.

abgehen (I 1)

abgehen (I 1 a)
Erklärung: weggehen.

abgehen (I 1 b)
Erklärung: abtreten.
abgehen (I 1 c)
Erklärung: aus dem Leben scheiden, sterben.
abgehen (I 2)
Erklärung: mit sächlichem Genitiv: von etwas, insbesondere von einem Vertrage zurücktreten.
abgehen (I 2 Spiegelstrich 1)
Erklärung: sich eines Gutes entäußern.
abgehen (I 2 Spiegelstrich 2)
Erklärung: auf ein Zeugnis verzichten.
abgehen (I 2 Spiegelstrich 3)
Erklärung: sich etwas entledigen, von etwas loskommen.
abgehen (I 3)
Erklärung: mit persönlichem Genitiv: sich von jemandem lossagen.
abgehen (I 3 Spiegelstrich 1)
Erklärung: mit persönlichem Dativ: jemanden im Stiche lassen.
abgehen (I 3 Spiegelstrich 2)
Erklärung: mit Dativ der Person und Genitiv der Sache: jemandem etwas verweigern.
abgehen (I 4)
Erklärung: in den ags. Gesetzen frühzeitig in besonderer übertragener Bedeutung 'auf etwas ausgehen, etwas (die Reinigung des Beklagten) herbeiführen, erzwingen'.
abgehen (II)
Erklärung: Sachen.

abgehen (II 1)
Erklärung: sich loslösen, abfallen.

abgehen (II 1 Spiegelstrich 1)
Erklärung: bei Waren: verkauft werden.

abgehen (II 2)

abgehen (II 2 a)
Erklärung: geringer werden, entgehen.
abgehen (II 2 a Spiegelstrich 1)
Erklärung: fehlen, mangeln.
abgehen (II 2 a Spiegelstrich 2)
Erklärung: insbesondere von namhaft gemachtem Zeugnisse.
abgehen (II 2 b)
Erklärung: abgezogen werden.
abgehen (II 2 b Spiegelstrich 1)
Erklärung: bei der Verrechnung von Vorausempfängen.
abgehen (II 2 c)
Erklärung: entzogen werden, abhanden kommen.
abgehen (II 2 c Spiegelstrich 1)
Erklärung: gänzlich wegfallen, in Verfall geraten.
abgehen (III)

abgehen (III 1)
Erklärung: Vorschriften: von der Obrigkeit hinausgegeben, erlassen werden.
vgl. ablassen.
abgehen (III 2)
Erklärung: Verträge: rückgängig werden.
abgehen (III 3)
Erklärung: Gewohnheiten und Rechte: außer Brauch kommen, abkommen.
abgehen (III 3 Spiegelstrich 1)
Erklärung: aufhören, endigen.

Wort danach: abgehorchen

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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