Wort davor: Abforderer

abfordern
sprachliche Erläuterung: mnd. affvorderen, nl. afvorderen, Nebenformen abfodern, affodern.

abfordern (I)
Erklärung: etwas von jemandem fordern, abverlangen.

abfordern (I 1)
Erklärung: im allgemeinen.

abfordern (I 1 a)
Erklärung: eine Beweisurkunde.

abfordern (I 1 a Spiegelstrich 1)
Erklärung: Stab und Brief.
abfordern (I 1 a Spiegelstrich 2)
Erklärung: Bericht und Gutachten.
abfordern (I 1 a Spiegelstrich 3)
Erklärung: Prozeßschriften vom Gericht zur Gegenerklärung.
abfordern (I 1 a Spiegelstrich 4)
Erklärung: vom Erben das Vermächtnis.
abfordern (I 1 a Spiegelstrich 5)
Erklärung: was der Erbe zu Unrecht hat.
abfordern (I 1 b)
Erklärung: Frieden gebieten, Recht fordern.
abfordern (I 2)
Erklärung: besonders häufig Strafgeld, Lösegeld, Abgaben, Steuern, Nachsteuer, Lohn, Gehalt, Dienste, Fronden und dergleichen fordern.
abfordern (I 3)
Erklärung: fordern, daß etwas ab sei, aufhöre.
abfordern (I 4)
Erklärung: zurückfordern.
vgl. abführen (I 1).
abfordern (I 5)
Erklärung: Buße, Schadensersatz fordern.
abfordern (I 6)
Erklärung: mit Gewalt jemanden fortholen.
abfordern (I 7)
Erklärung: Die Braut wird in Schlesien durch den Brautdiener abgefordert.
abfordern (II)
Erklärung: im Rechtswege fordern, einklagen.
abfordern (III)
Erklärung: im Recht der mittelalterlichen Herrschafts- und Dienstverbände besonders die Gewalt über Untertanen, Hörige, Knechte, die sich ihr entzogen, beanspruchen.
abfordern (III Spiegelstrich 1)
Erklärung: zurückberufen von Soldknechten, die von fremden Herren angeworben sind, durch ihre Obrigkeit.
sprachliche Erläuterung: synonym: heimmahnen, heimrufen, zurückberufen.
abfordern (IV)
Erklärung: Im mittelalterlichen und späteren Gerichtsverfassungs- und Prozeßrecht bedeutet abfordern die Gerichtsherrschaft beanspruchen und daher einen Streitfall der Gewalt eines andern, insbesondere niederen Gerichts entziehen, abberufen (avocare, evocare).
vgl. Abforderung (III), abheischen, ausheischen.
abfordern (V)
Erklärung: nur in der neueren Handelssprache in der Form abzufordern als Kaufvertragsklausel des Inhalts, daß der Käufer den Zeitpunkt der Lieferung der Ware dem Verkäufer bestimmen soll.
vgl. Abruf (II 1).

Wort danach: Abforderung

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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