Wort davor: Aberkaufung
aberkennen
sprachliche Erläuterung:
nd. aferkennen.
aberkennen (I)
aberkennen (I 1)
Erklärung:
jemandem etwas durch Erkenntnis absprechen.
aberkennen (I 2)
Erklärung:
etwas nicht anerkennen, verwerfen.
aberkennen (I 3)
Erklärung:
verbieten, abschaffen, aufheben.
vgl.
aberklären,
abkennen,
abnehmen.
aberkennen (II)
Erklärung:
zuerkennen (eine Strafe, eine Schuld); ursprünglich: 'Geld durch Erkenntnis zur Strafe absprechen'. Diese Bedeutung nur dem Norden Deutschlands eigen, wo die I. Bedeutung fehlt.
- Belegtext:
H. Klencken is aff erkendt als 2 mk. densk dat he hefft motwilligen ber gespillet bi freien ber
Datierung: 1529/1638
Fundstelle: GartenRJacobsf. 71, 33
- Belegtext:
und ist eine jeglich angeklagte persohne aberkennt 1/2 fat beer nach gartens recht
Datierung: 1604/72
Fundstelle: GesellenbJacobsfj. 44
[weitere Angaben: und öfter]
- Belegtext:
die gerichtlich aberkannte schuld zahlen
Datierung: 1673
Region/Autor/Textsorte:
RigaStR.
Fundstelle: Gutzeit,Livl. I 5
Faksimile
- in Google Books
- Belegtext:
wiederstrebet jemand vorsetzlich buergen zu stellen, und wegen seines verbrechens die aberkannte strafe zu geben, so oft dieß geschicht, soll er bueßen 1 rthlr.
Fundstelle: RevalStR. II 2
Faksimile
- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Fundstelle: Gutzeit,Livl. Nachtr. I 5
Wort danach: Aberkennung
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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