Wort davor: Aberbann
aberben
aberben (I)
Erklärung:
(den Siedler?) vom Leihgut (Erbe) treiben, abmeiern.
- Belegtext:
ist einer im lande gewesen und hot einen bei eim gut und darzu er recht hat, das abzutriben oder aberben, jar und tag sitzen lassen, so soll er ine furter durch recht dabi lassen
Datierung: 15. Jh.
Fundstelle: OppenhStB. 197
aberben (II)
- Belegtext:
"hereditario iure aliquid acquirere"
Datierung: 1753
Fundstelle: Nieremberger 6
Wort danach: Aberbeschwernis
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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