Wort davor: 2abeichen
abeidigen
abeidigen (I)
Erklärung:
jemanden vereidigen.
abeidigen (II)
Erklärung:
Eid leisten.
abeidigen (III)
Erklärung:
sich frei schwören.
vgl.
abschwören.
- Belegtext:
jeder so wegen einlegung etlicher sachen beschickt worden, ist dieselben einzubringen schuldig ... so ers aber nicht hette einzulegen, wird er schuldig seyn, sich dessen abzueigen
(!), daß er solchs nicht gehabt ... noch darvon nicht weiß
Fundstelle: BöhmStR. 1614 10 B 80
Wort danach: abeignen
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten