Wort davor: abbinden

Abbitte
sprachliche Erläuterung: nd. afbede, dän. afbed(else), afbigt, schwed. afbön, früher auch afbedjelse.
vgl. Abbet, Bitte, Entschuldigung, Entschuldung, Fürbitte.

Abbitte (I)
Erklärung: gegenüber dem Verletzten oder seinem Vertreter: Bitte um Verzeihung, besonders wegen eines begangenen Delikts; oft Strafe (neben anderer) oder Strafersatz.
Sachhinweis: v.Amira,Stab 17f.; L.Perels/BeitrRWB. 5f.

Abbitte (I Spiegelstrich 1)
Erklärung: Oft der Form nach juristisch qualifiziert, was sprachlich durch formelhafte Zusammenstellung mit öffentlich, bürgerlich, christlich und anderem mehr zum Ausdruck kommt.
Abbitte (I Spiegelstrich 2)
Abbitte (I Spiegelstrich 3)
Abbitte (I Spiegelstrich 4)
Erklärung: Bei Ehrverletzungen erscheint Abbitte, auch sprachlich, verbunden mit Versöhnung, (Ehren)erklärung, Widerruf.
Abbitte (I Spiegelstrich 5)
Abbitte (I Spiegelstrich 6)
Abbitte (I Spiegelstrich 7)
Sachhinweis: im übrigen die zahlreichen Duellverordnungen des 17. und 18. Jahrhunderts.
Abbitte (II)
Erklärung: gegenüber der Justizgewalt: Bitte um Straferlaß.
Abbitte (III)
Erklärung: gegenüber dem Amtsherrn: Bitte um Amtsentlassung; Abschied.

Wort danach: abbitten

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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