Wort davor: Abbezahlung
abbieten
sprachliche Erläuterung:
nd. afbêden.
abbieten (I)
Erklärung:
verbieten, abschaffen.
abbieten (I Spiegelstrich 1)
Erklärung:
einziehen.
vgl.
absagen.
abbieten (II)
Erklärung:
fortschicken, absetzen.
- Belegtext:
das sein vogt gedachten Müller ab vnd von sollichem gut [das er usurpierte] gepotten hab
Datierung: 1523
Fundstelle: Diefenb.-Wülcker 7
Faksimile
abbieten (III)
Erklärung:
(Bei Versteigerungen) überbieten.
abbieten (IV)
Erklärung:
aufbieten.
- Belegtext:
weil ich auch mit dieser braut, die als jungfraw abgebotten, so schentlich betrogen bin
Datierung: 1584
Fundstelle: DWB. I 13
abbieten (V)
Erklärung:
widerrufen, ein früheres Gebot aufheben.
Wort danach: Abbild
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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