Wort davor: abbeilen
Abbeiler
- Belegtext:
dessen pflicht ist, so in der stadt wein ausgerüeft wird, den wein zu versiglen, damit kein betrug mit dem ungelt geschehe. wann der wein beschlossen, soll er das sigel abtun und ordenlich abbeilen, damit das ungelt richtig erstattet werde
Datierung: 1742
Fundstelle: SchweizId. IV 1166
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Wort danach: abbeißen
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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